Änderungen der Kölner Stadtordnung sind in Kraft - Neue Bestimmungen gelten seit 15. Februar 2017 - Übergangszeit bis Mitte März

bilder rat und gremien 16 9stadtrecht 640x360 480Am 20. Dezember 2016 hat der Rat der Stadt Köln die erste Änderung der 2014 verabschiedeten Kölner Stadtordnung beschlossen. Vorausgegangen waren zahlreiche Anregungen und Vorschläge, die aus unterschiedlichen Perspektiven entwickelt, formuliert und öffentlich diskutiert wurden. Die Änderungen wurden am 8. Februar 2017 im Amtsblatt der Stadt Köln veröffentlicht und sind damit zum 15. Februar 2017 in Kraft getreten.

Das städtische Ordnungsamt wird die neuen Regelungen nach einer Übergangszeit von rund vier Wochen ab 15. März 2017 anwenden. Bis dahin informieren die Außendienstmitarbeiter die Betroffenen über die neuen Regelungen und erteilen bei Verstößen gegen diese Bestimmungen mündliche Verwarnungen. In besonders gelagerten Einzelfällen, etwa wenn Personen extrem uneinsichtig sind oder sich innerhalb kurzer Zeit wiederholt über die neuen Regelungen der Stadtordnung hinwegsetzen, werden die Ordnungskräfte die weitergehenden Schritte nach den neuen Vorschriften sofort einleiten.

Nachfolgend gibt das städtische Ordnungsamt einen Überblick sowie weitergehende Erläuterungen zu den neuen Bestimmungen der Kölner Stadtordnung:

Die wesentlichen Änderungen betreffen:

- den Einsatz von Lautsprechern und Verstärkern rund um den Dom,
- die Erweiterung der Bestimmungen für die Darbietung von Straßenkunst,
- die Erweiterung der Regeln zum unerlaubten Betteln,
- erweiterte Regelungen zum Alkohol- oder Drogenkonsum auf öffentlichen Flächen,
- die Konkretisierung der Vorschriften für Sport auf Grünflächen sowie auf Spiel- und Bolzplätzen,
- die Aufnahme von Regelungen zur Benutzung des Rheinboulevards Deutz,
- die Verpflichtung zum Aufstellen von Behältern für Zigarettenkippen für Gewerbebetriebe, die unter das Nichtraucherschutzgesetz fallen.

Im besonders geschützten Bereich rund um den Dom ist es Straßenkünstlern nun ausdrücklich verboten, Lautsprecher oder elektronische Verstärker einzusetzen (§ 9 Absatz 2). Verstöße werden mit Geldbußen ab 55 Euro geahndet. Damit wird die besondere Situation der Domkirche als Ort der Einkehr und Besinnung geschützt, ohne das vielfältige urbane Leben im Umfeld unnötig zu beschränken. Der genau bestimmte Bereich um den Dom, für den dies gilt, ergibt sich aus der Karte, die im Amtsblatt der Stadt Köln veröffentlicht ist. Auch für diesen Bereich gelten natürlich die allgemeinen Regelungen der Stadtordnung, wie zum Beispiel zur Straßenmusik, zum Straßenschauspiel und zur sonstige Straßenkunst.

Wie bisher sind Musik und Schauspiel als wesentliche Beiträge der Straßenkunst nur in den ersten 30 Minuten einer vollen Stunde erlaubt. Die zweite Hälfte jeder Stunde bleibt spielfrei. Neu ist, dass unbeteiligte Personen durch die Lautstärke der Darbietung "nicht erheblich belästigt werden dürfen". Ob dies der Fall ist, überprüft der Ordnungsdienst jeweils vor Ort. Straßenmusik ist zudem nur noch zwischen 10 Uhr und 21.30 Uhr erlaubt. Nach jeder Darbietung muss der Musiker an einen anderen Ort wechseln. Der neue Standort muss mindestens 300 Meter vom bisherigen entfernt liegen (bisher 200 Meter). Ein Musiker darf einen Standort nur einmal täglich nutzen (§ 9 Absatz 1). Geldbußen für Verstöße beginnen bei 35 Euro. Mit diesen Änderungen sollen die Interessen von Menschen im Umfeld, die sich der Straßenmusik nicht entziehen können, stärker berücksichtigt werden.

Stilles Betteln ist in Köln grundsätzlich erlaubt. Unerwünscht und daher verboten sind neben dem aggressiven Betteln einzelner Personen nun unter anderem auch das bedrängende Betteln mit mehreren Personen, das organisierte oder bandenmäßige Betteln, das Betteln unter Vortäuschen von Behinderungen oder Notlagen sowie das Betteln durch Kinder oder durch das Einsetzen von Kindern (§ 11 Absatz 1). Das Ordnungsamt ahndet Verstöße mit Geldbußen ab 35 Euro sowie in Fußgängerzonen der Innenstadt mit Platzverweisen zeitlich bis zum Ende des Publikumsverkehrs. Stärker berücksichtigt werden damit die Interessen der Passanten, die ohne "äußeren Druck" entscheiden können, ob sie etwas geben wollen. Gleichzeitig werden auch die stillen Bettler durch diese Regelung geschützt.

Die bereits bestehenden Regelungen über störendes Verhalten im Zusammenhang mit Alkoholkonsum gelten nun auch für Drogenkonsum. Auch in diesem Zusammenhang sind Grölen, Belästigungen, Verunreinigungen und Gefährdungen von Personen verboten (§ 11 Absatz 1, Geldbuße ab 35 Euro und in Fußgängerzonen der Innenstadt Platzverweis zeitlich bis zum Ende des Publikumsverkehrs).

Alkohol- und Drogenkonsum sind jetzt auch unmittelbar vor Schulen und Kindergärten sowie auf Spiel- und Bolzplätzen verboten (§ 11a, § 25 Absatz 2, Geldbuße ab 35 Euro). Auf Spiel- und Bolzplätzen ist darüber hinaus auch das Mitführen von Alkohol verboten (§ 25 Absatz 2, Geldbuße ab 25 Euro). Diese Regelungen sind wegen zunehmender Belästigung der Allgemeinheit erforderlich. Im zweiten Fall speziell zum Schutz der Kinder.

Auf öffentlichen Grünflächen sowie auf Spiel- und Bolzplätzen sind Golf, Mannschaftsspiele von kommerziellen Anbietern und Spiele im Ligabetrieb nur mit besonderer Genehmigung zulässig (§ 24 Absatz 3, Geldbuße ab 50 Euro). Diese Anlagen stehen der Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung. Spezielle und insbesondere kommerzielle Nutzungen sind genehmigungs- und damit auch gebührenpflichtig.

Der neue Rheinboulevard Deutz ist in das Regelwerk der Kölner Stadtordnung aufgenommen worden. Dort sind Sport und Spiele sowie Grillen nicht erlaubt (§ 24 Absatz 7, § 26 Absatz 2, Geldbuße ab 25 Euro). Die Regelungen dienen dem Schutz der Besucher und der Sauberkeit der Anlage, die bereits zuvor als Grünfläche gewidmet war.

Schließlich wurde auch eine Regelung erforderlich im Zusammenhang mit Zigarettenabfällen vor Gewerbebetrieben, die unter das Nichtraucherschutzgesetz Nordrhein-Westfalen fallen. Dort halten sich Gäste und Kunden zum Rauchen auf und hinterlassen entsprechenden Abfall. Die Stadtordnung schreibt nun vor, dass von den Betreibern Behälter aufgestellt und regelmäßig geleert werden müssen (§ 5 Absatz 3, Geldbuße ab 35 Euro).

Kölner Stadtrecht

Quelle: Stadt Köln - Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit - Jürgen Müllenberg / http://www.stadt-koeln.de

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