Brüsseler Platz - Stadt Köln legt zur grundsätzlichen Entscheidung Berufung ein

bergisches ViertelDie Verwaltung wurde jetzt einstimmig vom Rechtsausschuss des Stadtrates beauftragt, Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln vom Mai dieses Jahres zur Lärmbelastung am Brüsseler Platz einzulegen. Gleichzeitig soll sie weiterhin intensiv Maßnahmen ergreifen, um einen Ausgleich zwischen den Interessen der Anwohner des Brüsseler Platzes und der Nutzungsmöglichkeit des öffentlichen Raumes zu schaffen. Die Stadt Köln will auf diesem Wege dem Oberverwaltungsgericht dieses Problem zur grundsätzlichen Entscheidung vorlegen.

Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Stadt Köln verurteilt, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass nachts (22 bis 06 Uhr) keine die einschlägigen Lärmschutzvorschriften überschreitenden Geräuscheinwirkungen an den Wohnungen der jeweiligen Kläger am Brüsseler Platz entstehen. Die Berufung wurde auch wegen der grundsätzlichen rechtlichen Bedeutung der Entscheidung zugelassen.

Das Verwaltungsgericht hatte der Stadt Köln attestiert, dass die Verwaltung die ihr zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen des Ordnungsrechtes ausschöpfe, um die Situation am Brüsseler Platz zu beruhigen und für nächtliche Ruhe zu sorgen. Andererseits sah das Gericht jedoch in der nach wie vor bestehenden Lärmbelästigung eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit, namentlich für die Gesundheit der jeweiligen Anwohner. Aus diesem Grund sei es nach Ansicht des Gerichts erforderlich, ein nächtliches "Verweilverbot" für den Brüsseler Platz zu erlassen. Wie ein solches Verbot umzusetzen sei, hat das Gericht offengelassen.

Die Stadt Köln hat in den vergangenen Jahren zahlreichen Maßnahmen ergriffen, um im Wege eines konstruktiven Miteinanders die widerstreitenden Interessen am Brüsseler Platz zum Ausgleich zu bringen. Das unstreitige Ziel der Verwaltung ist es nach wie vor, ein friedliches Zusammenleben an diesem Ort zu ermöglichen, den Brüsseler Platz zwar als urbanen öffentlichen Raum für die Allgemeinheit zu erhalten, gleichzeitig jedoch die Nachtruhe der Anwohner konsequent zu schützen und wiederherzustellen.

Die rechtliche Problematik liegt darin, dass der einzelne Besucher des Brüsseler Platzes in der Regel keine ordnungsrechtlich relevante Störung begeht, sondern die Störung der Anwohner dadurch erfolgt, dass sich auf der Platzfläche eine größere Menschenmenge versammelt, deren Unterhaltungen sich im Schall potenzieren. Erst die Summe der für sich betrachtet jeweils legitimen Verhaltensweisen der Platzbesucher führt also zu der Lärmbelästigung.

Aus Sicht der Verwaltung käme das Urteil faktisch einem Aufenthaltsverbot auf dem Brüsseler Platz zwischen 22 Uhr und 6 Uhr gleich. Anhand der grundsätzlichen Bedeutung, die einer derartigen Verordnung auch für andere Konfliktsituationen zwischen Anwohnern und Nutzern des urbanen Raumes erlangt, ist es aus Sicht der Verwaltung notwendig, diese Fragestellung der Berufungsinstanz, dem Oberverwaltungsgericht, vorzulegen.

Die Stadt Köln sieht in einem ordnungsbehördlichen generellen Aufenthaltsverbot einen massiven Eingriff in die grundrechtlich geschützte Handlungsfreiheit des Einzelnen. Ein solches Verweilverbot müsste zudem in der Praxis höchstwahrscheinlich zwangsweise durchgesetzt werden, was aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten des städtischen Ordnungsdienstes nur durch Vollzugshilfe der Polizei möglich wäre.

Unabhängig von dem Rechtsverfahren werden auch im Berufungszeitraum die Maßnahmen der Verwaltung intensiv fortgeführt, um einen Ausgleich zwischen den Interessen der Anwohner des Brüsseler Platzes und dessen Nutzern zu schaffen mit dem Ziel, die Situation weiterhin zu befrieden. Die Verwaltung wird außerdem mit der Polizei Köln die Probleme der praktischen Durchsetzung einer solchen Verordnung diskutieren.

Quelle: Stadt Köln - Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit - Inge Schürmann / http://www.stadt-koeln.de

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