Stadt Köln entlastet weiterhin die Gastronomiebranche

stadt Koeln LogoKeine Sondernutzungsgebühren für die Außengastronomie bis 31. Dezember 2021

Die Stadt Köln kümmert sich in Zeiten der Corona-Pandemie weiterhin um die heimische Wirtschaft, die unter den Belastungen der Ausnahmesituation leidet. Daher hatte die Verwaltung bereits beschlossen, keine Sondernutzungsgebühren für Außengastronomie in der Hauptsaison (1. März bis 31. Oktober 2020) zu erheben. Der Rat der Stadt Köln hat weitergehend beschlossen, diese Entlastung bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern. Für den gesamten Zeitraum von März 2020 bis Dezember 2021 werden keine Sondernutzungsgebühren für den öffentlichen Raum fällig. Auch Nutzungsentgelte und Bearbeitungsgebühren aus der Vermietung stadteigener Flächen werden für den Zeitraum von März 2020 bis Dezember 2021 nicht erhoben. Lediglich Gebühren für Alkoholausschank bleiben bestehen. Die Existenz vieler Gastronominnen und Gastronomen ist bedroht, weil ihre Gaststätten coronabedingt geschlossen waren ­– ausgenommen waren der Außer-Haus-Verkauf bei geeigneten Vorkehrungen zu Hygiene- und Abstandsregeln nach der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW sowie die Lieferung von Speisen und Getränken. Nun kämpfen die Gaststätten mit der Problematik, in den kälteren Monaten wegen der Hygiene-Bestimmungen weniger Sitzplätze im Inneren ihrer Betriebe anbieten zu können. Die Stadt Köln weiß um die schwere Zeit für diese Branche – auch angesichts der aktuellen, angewiesenen Regeln durch die NRW-Landesregierung (Anpassung an das regionale Infektionsgeschehen mit Sperrstunde und reduzierter Personenzahl pro Tisch) – und bemüht sich, die Branche mit den aufgeführten Maßnahmen zu unterstützen.

Oberbürgermeisterin Henriette Reker: 

Wir sind uns alle im Klaren darüber, dass auch die Gastronomiebranche stark von der Pandemie und den Entscheidungen, die wir als Stadt Köln nach Rechtsetzung durch das Land treffen müssen, betroffen sind. Ich weiß, dass viele Gastronominnen und Gastronomen in ihrer Existenz bedroht sind. Wir wollen unseren Beitrag zur Unterstützung der Gastronomiebranche leisten. Sie ist, wie viele andere betroffene Bereiche auch, wichtig für die Lebendigkeit unserer Stadt. Deshalb hat die Stadt Köln für die Gastronomiebranche die folgenden Entscheidungen getroffen.“

Vereinfachtes Verfahren für bereits bestehende Außengastronomien bleibt
Die Stadt Köln bleibt bei unbürokratischer Hilfe für Gastronomen. Die Verwaltung bietet weiterhin ein vereinfachtes und schnelles Verfahren für die Erweiterung bereits bestehender Außengastronomieflächen. Die Erlaubnis kann weiterhin über eine verbindliche und wahrheitsgemäße Selbsterklärung mittels einer „Checkliste“ beantragt werden: https://formular-server.de/Koeln_FS/findform?shortname=32-F91_Aussengast&formtecid=3&areashortname=koeln_html Sofern die dort abgefragten Voraussetzungen mit „ja“ beantwortet werden können, mit Ausnahme der Ziffern 11 bis 15 (bei denen der jeweilige Einzelfall entscheidet), kann mit dem unmittelbaren Aufbau der Erweiterung begonnen werden. Für bereits erweiterte Bestands-Außengastronomien gilt diese Ausnahmeregelung bis 31. Dezember 2021. Gastronominnen und Gastronomen können sich die Verlängerung vor Ort beim Sachgebiet Gaststättenrecht im Stadthaus Deutz (Ostgebäude, Willy-Brandt-Platz 3) durch einen Stempel bestätigen lassen. Betreibende vereinbaren bis 31. Oktober 2020 einen Termin zur Verlängerung am Sonderschalter. Dieser ist montags bis donnerstags von 13 bis 15 Uhr unter der Rufnummer 221-27776 erreichbar. Zu dem Termin bringen Betreibende die gültige Sondernutzungserlaubnis sowie die Konzession/Gaststättenerlaubnis (sofern Alkoholausschank genehmigt wurde) im Original mit. Noch in Prüfung befindliche Anträge auf Erweiterung einer Bestands-Außengastronomie werden ebenso an die neuen Fristen angepasst, sofern nach Prüfung eine Erlaubnis erteilt werden kann.

Stellungnahmeverfahren für neue Außengastronomien
Für das Beantragen einer komplett neuen Außengastronomie ist die Stadt Köln an rechtliche Vorgaben gebunden. Sie kann daher nicht auf ein reguläres Stellungnahme-Verfahren von beteiligten Ämtern bzw. Polizei und Feuerwehr verzichten. Anträge können formlos eingereicht werden. Wichtig für die schnelle Abwicklung ist die Vollständigkeit der mit dem Antrag eingereichten Unterlagen. Die Stadt Köln ist bemüht, die Stellungnahmen aller Beteiligten zügig einzufordern.

Temporäre Aufstellelemente auf einer genehmigten Außengastronomiefläche
Im Rahmen einer weiteren verbindlichen und wahrheitsgemäßen Selbstauskunft können Gastronomen ab sofort temporär bis zum 31. Dezember 2021 befristete, winterfeste Aufstellelemente auf der genehmigten Außengastronomiefläche aufbauen. Die Selbsterklärung muss mittels einer Mitteilung erfolgen, die voraussichtlich als Online-Formular zeitnah unter folgendem Link https://www.stadt-koeln.de/wirtschaft/gaststaetten/index.html zu finden sein wird. Das ausgefüllte Formular kann dann als pdf-Datei an gastroservice@stadt-koeln.de gesendet werden. Wichtig: Sofern Gastronomen die auf der Liste dargestellten Details bestätigen können, steht einem temporären Aufstellen nichts im Wege. Möchten diese aber Elemente aufstellen, die nicht in der Liste aufgeführt sind oder darüber hinausgehen, muss ein im Zweifel kompliziertes, langwieriges Stellungnahme-Verfahren mit verschiedenen Ämtern eingeleitet werden. Aus bauaufsichtlicher Sicht sind die Varianten aus dem Mitteilungsformular unter den genannten Voraussetzungen ohne Baugenehmigung umsetzbar. Ein Aufstellen von Pflanzkübeln ist allerdings nicht möglich, weil diese im Falle eines Rettungseinsatzes wichtige Fluchtwege blockieren.

Beheizung
In folgenden Bereichen können nur elektrisch betriebene Heizstrahler eingeschränkt gemäß der gültigen Gestaltungsrichtlinien eingesetzt werden: Bahnhofsvorplatz am Hauptbahnhof, Elogiusplatz, Heumarkt, Rheingarten zwischen Markmannsgasse und Bischofsgartenstraße, Ringe zwischen Barbarossaplatz und Christophstraße, Severinstraße zwischen den Plätzen An Zint Jan und Chlodwigplatz sowie am Wallrafplatz. Weitere Regelungen werden detaillierter zukünftig über das Gestaltungshandbuch der Stadt Köln verbindlich sein. Betroffene Gastronomen müssen sich über die Gestaltungsrichtlinien, was die Installationswege elektrisch betriebener Heizstrahler in diesen Bereichen angeht, informieren. gasbetriebene Heizpilze sind in den oben genannten Bereichen strikt untersagt. Der Ordnungsdienst der Stadt Köln wird dies konsequent ahnden. In allen anderen Bereichen empfiehlt die Stadt Köln auch den Einsatz von elektrisch betriebenen Heizstrahlern und bittet aus ökologischer Sicht um klimaschonende Maßnahmen. Vorsorglich weist die Feuerwehr auch auf Brandgefahren und vermehrte CO2-Emissionen sowie deren Gefahren hin. Offene Feuerstellen sind verboten. Die Stadt Köln weist darauf hin, dass Wetterschutzvorrichtungen, Sonnenschirme, Markisen und/oder Heizmöglichkeiten ab dem 1. Januar 2022 (möglicherweise) nicht mehr zum Einsatz kommen dürfen und ersatzlos entfernt werden müssen. Es besteht kein Rechtsanspruch. Diese zeitlich befristete Maßnahme zur Unterstützung der Kölner Gastronomie aufgrund der Corona-Pandemie begründet insofern keinen Vertrauensschutz.

Hilfen
Auf der Internetseite der Stadt Köln finden Betroffene unter folgendem Link eine Auflistung der weiteren Hilfen der Stadt Köln für Unternehmen: https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/gesundheit/infektionsschutz/corona-virus/informationen-fuer-unternehmen

Quelle: Stadt Köln - Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit - Robert Baumanns

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