Bessere Nahversorgung - Mehr Wohnraum - Ausweitung von Verkaufsflächen nur bei Schaffung von Wohnungen möglich
Das Amt für Stadtentwicklung und Statistik hat eine Beschlussvorlage in die politischen Gremien eingebracht, die eine Ausnahmeregel zur Erweiterung von Verkaufsflächen für Lebensmittelmärkte beinhaltet. Das Ziel ist es, die wohnortnahe Versorgung der Kölnerinnen und Kölner vor dem Hintergrund des Einwohnerwachstums in Köln sicherzustellen. Gleichzeitig geht es darum, im Zusammenhang mit der Erweiterung von Verkaufsflächen flächensparend zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Für die geplanten Neuerungen muss das am 17. Dezember 2013 beschlossene Einzelhandels- und Zentrenkonzept für Köln angepasst werden.
Zukünftig soll es dadurch möglich werden, auch im Umkreis von 700 Metern um die Kölner Geschäftszentren Verkaufsflächen von Lebensmittelmärkten zu vergrößern, wenn die Grundstücke zusätzlich mit Wohnungen und gegebenenfalls mit sozialer Infrastruktur bebaut werden. Ursprünglich wurde eine solche Verkaufsflächenerweiterung zum Schutz der Zentren in der Regel abgelehnt. Für die mögliche Ausweitung der Märkte gibt es drei klar definierte Vorgaben:
Das Grundstück muss mit Wohnungen und sozialer Infrastruktur in Abhängigkeit zur zulässigen Bebauung (Geschossflächenzahl) optimal ausgenutzt werden. Das heißt, eine Erweiterung der Verkaufsfläche ist nur dann möglich, wenn gleichzeitig Wohnungen und gegebenenfalls soziale Infrastruktur (beispielsweise eine Kindertagesstätte) flächensparend am Standort angeboten werden.
Die geplante Gesamtverkaufsfläche des Lebensmittelmarktes darf nach dessen Erweiterung nicht größer sein als die Gesamtverkaufsfläche der bestehenden Lebensmittelmärkte (ab 400 Quadratmeter Verkaufsfläche) im benachbarten zentralen Versorgungsbereich. Hiermit wird sichergestellt, dass die Lebensmittelmärkte in den zentralen Versorgungsbereichen als wesentliche "Frequenzbringer" für die Zentren erhalten bleiben und somit die zentralen Versorgungsbereiche insgesamt geschützt und auch weiterentwickelt werden können.
Auch ist sicherzustellen, dass die geplante Erweiterung keine städtebaulichen und versorgungsstrukturellen Auswirkungen entsprechend der Baunutzungsverordnung auslöst. Die maximal zulässige Verkaufsfläche muss für jeden Fall entsprechend rechnerisch ermittelt werden. In diese Berechnung fließen Faktoren wie die Einwohnerzahl des Nahbereichs, die nahversorgungsrelevante Pro-Kopf-Kaufkraft und die Flächenproduktivität des Unternehmens ein.
Die Anpassung dieser Erweiterungsregelung erfolgt im Vorgriff auf die Gesamtfortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts. Mit der Fortschreibung, die derzeit im Auftrag der Verwaltung mit Unterstützung des Gutachterbüros GMA – Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung, erarbeitet wird, reagiert die Stadt auf die aktuellen Entwicklungen im Einzelhandel, aber auch auf den zunehmenden Versorgungsbedarf einer wachsenden Stadt.
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept stellt im Kern den gesamtstädtischen Rahmen zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels dar. Gleichzeitig soll die wohnortnahe Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten (insbesondere Lebensmittel und Drogeriewaren) möglichst flächendeckend gesichert werden. Dabei sollen die gewachsenen Geschäftszentren als prägende Orte des urbanen Lebens erhalten und gestärkt werden. Die Fortschreibung des Konzepts wird voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2019 vorliegen.
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln kann im städtischen Internetauftritt abgerufen werden:
Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Quelle: Stadt Köln - Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit - Jürgen Müllenberg / https://www.stadt-koeln.de
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