TASSO "Hundesitting – Wer haftet im Falle eines Falles?"

Tasso logoArbeit, Urlaub, Arzttermin oder ein besonderer Ausflug: Im Leben eines Hundehalters gibt es immer wieder Momente, in denen der tierische Freund leider nicht dabei sein kann. Die Betreuung für diese Zeit zu regeln, ist häufig eine Herausforderung. Und wenn der Hund dann ausgerechnet in der Obhut eines Hundesitters einem Dritten gegenüber einen Schaden verursacht, kann es schnell richtig stressig werden. TASSO e.V. klärt über die gesetzlichen Regelungen auf und gibt Tipps.

Es ist schnell passiert: Plötzlich tritt ein Hund beim Gassi gehen ohne Vorankündigung zur Seite, der näherkommende Radfahrer bemerkt es zu spät, steigt in die Bremsen und stürzt. Der Radfahrer verletzt sich am Arm und auch das Fahrrad hat einiges abbekommen. Doch wer zahlt für Reparatur des Fahrrades, die Arztkosten und ein mögliches Schmerzensgeld?

Gefälligkeit oder Vertrag

„In jedem Fall haftet der Hundehalter gemäß § 833 Satz 1 BGB und zwar unabhängig von der Tatsache, dass er gar nicht dabei war und den Vorfall nicht verhindern konnte“, gibt die für TASSO tätige Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries zu bedenken. Für die Beantwortung der Frage, ob zusätzlich zum Halter auch der Hundesitter haften muss, ist es wichtig zu klären, ob es sich beim Hundesitten um eine Gefälligkeit handelte, oder ob es einen Vertrag gab. Diese Abgrenzung kann im Einzelfall mitunter schwierig sein. Wurde zwischen Halter und Sitter ein Vertrag geschlossen, muss auch der Hundesitter für entstandene Schäden haften und möglicherweise ein Schmerzensgeld zahlen. Eine solche Vereinbarung kann auch mündlich geschlossen werden, bei professionellen Tiersittern sollten die Regelungen zu Beweiszwecken aber besser schriftlich festgehalten werden.

Doch wo beginnt ein Vertrag und wo endet die Gefälligkeit? „Maßgeblich für die Abgrenzung ist, ob ein Rechtsbindungswille vorhanden war und ob eine Gegenleistung vereinbart wurde", erklärt Ann-Kathrin Fries. Bezahlt der Hundehalter den Aufpasser, oder erbringt er eine andere Gegenleistung, handelt es sich um ein vertraglich vereinbartes Hundesitting. Das kann unter Umständen zum Beispiel schon der Fall sein, wenn zwei Hundehalter sich regelmäßig zu festen Zeiten mit der jeweiligen Betreuung der beiden Hunde abwechseln. „§ 834 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt, dass derjenige, der für einen anderen die Führung und Aufsicht eines Tieres durch einen Vertrag übernimmt, auch für den Schaden verantwortlich ist, der einem Dritten zugefügt wird“, betont Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries. Professionelle Hundesitter haben daher in der Regel eine gewerbliche Haftpflichtversicherung.

„Passt die beste Freundin nur gelegentlich einige Stunden aus Nettigkeit kostenlos auf den Hund auf, handelt es sich um eine Gefälligkeit“, erklärt Ann-Kathrin Fries. Passiert dann etwas, übernimmt die Haftpflichtversicherung des Halters die Kosten für entstandene Schäden, sofern das Hüten durch fremde Personen im konkreten Vertrag eingeschlossen ist. Dann würde die Freundin - neben dem Halter - nur noch dann haften, wenn sie grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

Der TASSO-Tipp:

„Damit Sie als Halter auf der sicheren Seite sind, sollten Sie sich vergewissern, dass Ihre Haftpflichtversicherung das gelegentliche Hüten des Hundes durch Fremde einschließt“, rät Ann-Kathrin Fries. Da auch ein kleiner Hund schnell Schäden in enormer Höhe anrichten kann, zum Beispiel wenn er einen Verkehrsunfall verursacht, sollten Sie unbedingt auf eine hohe Versicherungssumme achten. Prüfen Sie Ihre Versicherungsunterlagen, und achten Sie beim professionellen Hundesitting darauf, dass Ihnen ein Vertrag vorgelegt wird.

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