Neues Denkmalschutzgesetz - Stadt schlägt Verzicht auf Vorkaufsrecht vor

stadt Koeln LogoDie Stadtverwaltung schlägt den politischen Gremien vor, auf die Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem neuen nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz bis auf Weiteres zu verzichten. Nach Inkrafttreten zum 1. Juni 2022 hatte der Rat im August über einen befristeten Verzicht bis zum 31. Dezember 2022 entschieden. Dies stellte zunächst sicher, dass erhebliche zeitliche Verzögerungen und damit eventuell verbundene finanzielle Nachteile für Akteur*innen auf dem Kölner Immobilienmarkt vermieden wurden.  

Die Stadtverwaltung konnte in der Zwischenzeit die Vorteile der Ausübung eines Vorkaufsrechts im Verhältnis zu den anderen vorhandenen Instrumentarien im Denkmalschutz bewerten. Nach entsprechender Einschätzung sind die gesetzlichen Instrumente ausreichend, um den Denkmalschutz für die Objekte in der Stadt Köln sicherzustellen. Darüber hinaus hat das neue Denkmalschutzgesetz ausreichend Instrumentarien geregelt und weiterentwickelt, um die Denkmalbehörden in ihrer Funktion als Ordnungsbehörden zu stärken.

Unter den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen ist es derzeit nicht zielführend und organisatorisch nicht möglich, das bestehende Vorkaufsrecht durch die Stadt Köln auszuüben. Um auf eine – auch kurzfristig – eintretende Änderung der Sach- und Rechtslage reagieren zu können, wird der Verzicht auf die Ausübung ausdrücklich unter den Vorbehalt des Widerrufs gestellt.  

Eine Vorgabe im neuen Denkmalschutzgesetz ist, dass den Gemeinden beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich eingetragene Denkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler befinden, ein Vorkaufsrecht zusteht. Neben den im Denkmalverzeichnis der Stadt Köln erfassten Baudenkmälern betrifft dies eine große Zahl von Bodendenkmälern.  

Letztere sind in keinem öffentlich zugänglichen Verzeichnis erfasst, um sie etwa vor Raubgräber*innen oder anderen Folgen zu schützen. Daher ist für Käufer*innen, Verkäufer*innen oder Notar*innen nicht erkennbar, ob ein Bodendenkmal vorliegt und damit ein Vorkaufsrecht der Gemeinde besteht. In der Folge werden die Gemeinden bei allen einschlägigen Verkäufen um Erklärung über das Bestehen und die Ausübung eines denkmalrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Notariate gebeten.

Diese Erklärung ist im Rahmen der Abwicklung dieser notariellen Kaufverträge von erheblicher Bedeutung, da von ihrem Eingang in der Regel die Fälligkeit des Kaufpreises abhängig gemacht wird.

Ohne diese Erklärung wird der Kaufvertrag notariell nicht weiter vollzogen. In der Praxis führt eine verzögerte Vorlage dieser Erklärung für die Verkäufer*innen dazu, dass diese ihren Kaufpreis erst später erhalten und in Folge beispielsweise eine neue Immobilie nicht erwerben oder sonstige Vorhaben nicht wie geplant umsetzen können. Für Käufer*innen kann eine Verzögerung beispielsweise dazu führen, dass abgeschlossene Finanzierungen nicht oder erst verspätet zustande kommen und gegebenenfalls Bereitstellungszinsen gezahlt werden müssen.  

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Gemeinden auf die Ausübung des Vorkaufsrechts ganz oder teilweise, zum Beispiel für bestimmte Gebiete, verzichten können.

Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 31 Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) zur Vermeidung unbilliger Härten ab 01.01.2023

Quelle: Stadt Köln - Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit - Nicole Trum

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